Diese Software-Lizenzbedingungen („Lizenzbedingungen“) regeln die Nutzung des von der SF2 Systems GmbH, Wien, Österreich („SF2 Systems“) bereitgestellten SF2 Software-Produktportfolios.
Das SF2 Software-Produktportfolio umfasst sämtliche von SF2 Systems angebotenen Softwareprodukte, Softwarekomponenten, Ausführungsumgebungen, Runtime-Pakete, Lizenzmodelle, Editionsvarianten, Updates, Upgrades und zugehörigen Dokumentationen, unabhängig von deren jeweiliger Produktbezeichnung.
Der konkrete Leistungs- und Lizenzumfang ergibt sich aus der beim Vertragsschluss geltenden Produktbeschreibung, der Bestellung oder Auftragsbestätigung, der ausgestellten Lizenzberechtigung sowie gegebenenfalls einer individuellen Vereinbarung mit SF2 Systems.
Für einzelne Produkte, Lizenzmodelle oder individuell vereinbarte Enterprise-, OEM-, Embedded-, Hosting-, Integrations- oder vergleichbare Nutzungsformen können ergänzende oder abweichende Bedingungen gelten. Individuell vereinbarte Regelungen gehen diesen Lizenzbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SF2 Systems vor, soweit sie für den betreffenden Vertragsgegenstand abweichende Regelungen enthalten. Diese Lizenzbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich hinsichtlich software- und lizenzspezifischer Regelungen vor. Für allgemeine vertragsrechtliche Fragen gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Vertragsgegenstand und Lizenzumfang
1.1 Lizenzgewährung
1.1.1 SF2 Systems räumt dem Lizenznehmer entsprechend dem jeweils erworbenen oder kostenlos bereitgestellten Produkt ein einfaches, nicht ausschließliches und – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der jeweiligen Software ein.
1.1.2 Der Lizenznehmer erwirbt kein Eigentum an der Software oder an den zugrunde liegenden Technologien.
1.2 Umfang der Lizenz
Der konkrete Lizenzumfang kann insbesondere festlegen: a) das lizenzierte Softwareprodukt und dessen Funktionsumfang, b) die zulässige Nutzungsart, c) die Anzahl lizenzierter Geräte oder Ausführungsinstanzen, d) die kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung, e) die Lizenzlaufzeit sowie f) gegebenenfalls Umsatz-, Organisations-, Nutzer- oder sonstige Berechtigungsgrenzen.
Maßgeblich sind die beim Vertragsschluss geltende Produktbeschreibung und die jeweilige Bestellung oder Auftragsbestätigung.
1.3 Änderungen des Produktportfolios
1.3.1 SF2 Systems kann Produktbezeichnungen, Editionsnamen, Produktlinien und Lizenzmodelle künftig ändern, erweitern, zusammenführen oder einstellen.
1.3.2 Bereits wirksam eingeräumte Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 SF2 Anwendung
„SF2 Anwendung“ bezeichnet ein Softwareprodukt des SF2 Software-Produktportfolios.
2.2 Lizenziertes Gerät
„Lizenziertes Gerät“ bezeichnet das Gerät, dem eine gerätebezogene Lizenz zugeordnet ist.
2.3 SF2 Runtime-Paket
„SF2 Runtime-Paket“ bezeichnet ein mit dem SF2 Software-Produktportfolio erstelltes, exportiertes oder anderweitig für die Ausführung vorgesehenes Software-, Modell- oder Konfigurationspaket.
2.4 Ausführungskomponente
„Ausführungskomponente“ bezeichnet eine Softwarekomponente des SF2 Software-Produktportfolios, die zur eigenständigen Ausführung eines SF2 Runtime-Pakets bestimmt ist.
2.5 Ausführungsinstanz
„Ausführungsinstanz“ bezeichnet eine konkrete gleichzeitig betriebene Instanz einer Ausführungskomponente.
3. Gerätebezogene Lizenzen und Hardware-ID
3.1 Hardware-ID-Bindung
3.1.1 Soweit eine Lizenz gerätebezogen ist, wird sie einer Hardware-ID zugeordnet.
3.1.2 Die Hardware-ID wird von der jeweiligen SF2 Anwendung auf dem Gerät erzeugt und dient der eindeutigen Zuordnung der Lizenz zu diesem Gerät.
3.1.3 Die Lizenz darf nur auf dem entsprechend registrierten lizenzierten Gerät genutzt werden.
3.2 Gerätewechsel
3.2.1 Bei Austausch, Defekt oder dauerhafter Außerbetriebnahme eines lizenzierten Geräts kann SF2 Systems eine Übertragung oder Neuausstellung der Lizenz für ein anderes Gerät ermöglichen.
3.2.2 SF2 Systems kann hierfür einen angemessenen Nachweis über die Außerbetriebnahme der bisherigen Installation verlangen.
3.2.3 Eine dauerhafte parallele Nutzung der bisherigen und der neuen Installation ist nur zulässig, wenn hierfür entsprechende zusätzliche Lizenzen bestehen.
4. Autorisierte Nutzer
4.1 Zulässiger Nutzerkreis
Der Lizenznehmer darf die lizenzierte Software durch eigene Mitarbeiter sowie durch von ihm beauftragte Dienstleister, Berater oder sonstige Auftragnehmer nutzen lassen, soweit deren Zugriff für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist.
4.2 Verantwortlichkeit des Lizenznehmers
4.2.1 Der Lizenznehmer bleibt für die Einhaltung dieser Lizenzbedingungen durch solche Personen verantwortlich.
4.2.2 Eine eigenständige Nutzung der Software durch diese Personen außerhalb des Lizenzumfangs des Lizenznehmers ist nicht zulässig.
5. Kostenlose und dauerhafte Lizenzen
5.1 Kostenlose Lizenzen
5.1.1 Kostenlos bereitgestellte Software darf entsprechend der jeweiligen Produktbeschreibung insbesondere für Evaluierung, Entwicklung, Erprobung, Analyse eigener Daten und Vorbereitung von Anwendungen genutzt werden.
5.1.2 Die kostenlose Bereitstellung einer Software berechtigt nicht automatisch zur Nutzung zusätzlicher oder eigenständig lizenzpflichtiger Ausführungskomponenten oder Ausführungsinstanzen.
5.2 Dauerhafte Lizenzen
5.2.1 Soweit eine Lizenz als dauerhaft oder unbefristet angeboten wird, darf die ordnungsgemäß lizenzierte Softwareversion entsprechend dem erworbenen Lizenzumfang dauerhaft genutzt werden.
5.2.2 Eine dauerhafte Lizenz begründet keinen automatischen Anspruch auf a) zukünftige Hauptversionen, b) neue Produktgenerationen, c) zusätzliche Funktionen, d) Support oder Wartung, e) zukünftige Betriebssystemkompatibilität oder f) zusätzliche Ausführungsinstanzen.
5.2.3 Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Nicht-kommerzielle Lizenzmodelle
6.1 Zulässige nicht-kommerzielle Nutzung
6.1.1 Soweit ein Lizenzmodell als nicht-kommerziell ausgewiesen ist, darf es ausschließlich im hierfür vorgesehenen Umfang genutzt werden.
6.1.2 Nicht-kommerzielle Lizenzmodelle können insbesondere für private Entwicklungsprojekte, Maker-Projekte, Lehre, Ausbildung, studentische Arbeiten und nicht-kommerzielle Forschung angeboten werden.
6.2 Unzulässige Nutzung
Soweit die Produktbeschreibung nichts anderes vorsieht, ist insbesondere nicht zulässig: a) die Nutzung zur Erbringung entgeltlicher Leistungen für Dritte, b) der reguläre kommerzielle Produktionsbetrieb, c) die kommerzielle Überwachung oder Optimierung von Anlagen oder d) eine sonstige überwiegend geschäftliche Nutzung.
6.3 Berechtigungsnachweise und Forschungsprojekte
6.3.1 Für Lizenzmodelle, die an die Zugehörigkeit zu einer Bildungs-, Forschungs- oder vergleichbaren Einrichtung gebunden sind, kann SF2 Systems einen geeigneten Nachweis verlangen.
6.3.2 Industriefinanzierte oder kooperative Forschungsprojekte gelten nicht allein aufgrund ihrer Finanzierung als kommerzielle Nutzung. Entscheidend ist der konkrete Nutzungszweck.
6.4 Wechsel zur kommerziellen Nutzung
Soll eine nicht-kommerzielle Nutzung künftig kommerziell erfolgen, ist zuvor eine hierfür geeignete kommerzielle Lizenz erforderlich.
7. Kommerzielle Lizenzmodelle und Berechtigungskriterien
7.1 Kriterien
7.1.1 SF2 Systems kann kommerzielle Lizenzmodelle nach sachlich geeigneten Kriterien unterscheiden.
7.1.2 Solche Kriterien können insbesondere sein: a) Jahresumsatz, b) Unternehmens- oder Organisationsgröße, c) Anzahl der Nutzer oder Geräte, d) Anzahl der Ausführungsinstanzen, e) Anzahl der Standorte, f) Nutzungsumfang oder g) Deployment-Modell.
7.2 Maßgebliche Produktbeschreibung
Die jeweils geltenden Kriterien und Grenzen ergeben sich aus der beim Vertragsschluss geltenden Produktbeschreibung oder Bestellung.
7.3 Umsatzbezogene Kriterien
7.3.1 Soweit Umsatzgrenzen maßgeblich sind, gilt grundsätzlich der konsolidierte Jahresumsatz des Lizenznehmers des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres.
7.3.2 Bei neu gegründeten Unternehmen kann der vernünftigerweise erwartete Jahresumsatz herangezogen werden.
7.4 Nachweis der Berechtigung
7.4.1 Der Lizenznehmer bestätigt mit Auswahl eines entsprechenden Lizenzmodells, dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
7.4.2 SF2 Systems kann bei begründetem Zweifel einen angemessenen Nachweis verlangen.
7.5 Spätere Überschreitung von Berechtigungsgrenzen
7.5.1 Ein späteres Überschreiten einer Berechtigungsgrenze führt nicht rückwirkend zum Verlust einer ordnungsgemäß erworbenen dauerhaften Lizenz.
7.5.2 Für zukünftige Käufe, Erweiterungen oder Verlängerungen ist das zu diesem Zeitpunkt zutreffende Lizenzmodell maßgeblich.
8. Individuelle und besondere Lizenzmodelle
8.1 Anwendungsfälle
8.1.1 Für größere Organisationen, besondere Nutzungsformen oder umfangreiche Rollouts können individuell vereinbarte Lizenzmodelle erforderlich sein.
8.1.2 Dies kann insbesondere gelten für a) Multi-Site-Nutzung, b) OEM- oder Embedded-Nutzung, insbesondere die Integration von SF2 Software in Produkte oder Systeme Dritter zur Weitergabe an deren Kunden, c) Hosting- oder Managed-Service-Modelle, insbesondere wenn SF2 zentral für Dritte betrieben oder als Dienstleistung bereitgestellt wird, d) White-Label-Anwendungen, e) umfangreiche Integrationen, f) besondere Deployment-Modelle oder g) eine große Anzahl von Geräten oder Ausführungsinstanzen.
8.2 Individuelle Vereinbarungen
Umfang, Nutzungsrechte, Laufzeiten, Deployment-Rechte, Support und Preise werden in diesen Fällen gesondert vereinbart.
9. Ausführungskomponenten und Ausführungsinstanzen
9.1 Lizenzpflicht
9.1.1 Soweit eine Komponente des SF2 Software-Produktportfolios zur eigenständigen Ausführung eines SF2 Runtime-Pakets bestimmt ist, handelt es sich um eine Ausführungskomponente.
9.1.2 Grundsätzlich benötigt jede gleichzeitig betriebene Ausführungsinstanz eine eigene gültige Lizenz, soweit in der Produktbeschreibung oder Bestellung nichts anderes vereinbart ist.
9.2 Technische Umgebung
Die Lizenzpflicht gilt unabhängig davon, ob die Ausführung auf a) einem Industrie-PC, b) einem Server, c) einem Edge-Gerät, d) einer virtuellen Maschine, e) in einem Container oder f) einer anderen unterstützten technischen Umgebung erfolgt.
9.3 Entwicklungs- und Testfunktionen
Entwicklungs-, Vorschau-, Simulations- oder Testfunktionen innerhalb einer lizenzierten SF2 Anwendung gelten nicht als zusätzliche produktive Ausführungsinstanz, soweit die jeweilige Produktbeschreibung nichts anderes vorsieht.
10. Befristete Lizenzen und Verlängerungen
10.1 Laufzeit
10.1.1 Die Laufzeit einer befristeten Lizenz ergibt sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, Bestellung oder Auftragsbestätigung.
10.1.2 Mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit endet das entsprechende Nutzungsrecht.
10.2 Verlängerung
10.2.1 Befristete Standardlizenzen verlängern sich nicht automatisch. Eine Verlängerung muss aktiv bestellt werden.
10.2.2 Abweichend davon kann insbesondere bei individuell vereinbarten Enterprise-, OEM- oder sonstigen Sonderlizenzmodellen eine automatische Verlängerung ausdrücklich vereinbart werden. In diesem Fall gelten die Regelungen der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
10.3 Verlängerungspreis
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine Verlängerung zu dem zum Zeitpunkt der Verlängerungsbestellung geltenden Preis des betreffenden Lizenzmodells.
11. Kundeneigene Daten, Modelle und SF2 Runtime-Pakete
11.1 Kundeneigene Daten
11.1.1 Der Lizenznehmer behält sämtliche Rechte an seinen eigenen Daten, Sensoraufzeichnungen, Zeitreihen, Konfigurationen und sonstigen von ihm eingebrachten Inhalten.
11.1.2 Durch die Nutzung des SF2 Software-Produktportfolios werden keine Rechte an diesen Daten auf SF2 Systems übertragen.
11.2 Erzeugte Modelle und Konfigurationen
Soweit der Lizenznehmer Modelle, Fingerprints, Konfigurationen oder SF2 Runtime-Pakete mit eigenen Daten erzeugt, verbleiben die Rechte an den zugrunde liegenden kundeneigenen Daten beim Lizenznehmer.
11.3 Nutzung von SF2 Runtime-Paketen
Ein SF2 Runtime-Paket darf nur im Rahmen einer hierfür gültigen Lizenz mit einer vorgesehenen Ausführungskomponente ausgeführt werden.
11.4 Bestandteile von SF2 Systems
In SF2 Runtime-Paketen enthaltene Softwarebestandteile, Runtime-Komponenten, Algorithmen, Datenstrukturen und sonstige Bestandteile des SF2 Software-Produktportfolios bleiben geistiges Eigentum von SF2 Systems beziehungsweise der jeweiligen Rechteinhaber.
12. Feedback
12.1 Nutzungsrecht an Feedback
Stellt der Lizenznehmer SF2 Systems freiwillig Vorschläge, Verbesserungsideen, Empfehlungen oder sonstiges Feedback zum SF2 Software-Produktportfolio zur Verfügung, darf SF2 Systems dieses Feedback ohne Verpflichtung zur Vergütung für die Entwicklung und Weiterentwicklung seiner Produkte und Leistungen verwenden.
12.2 Rechte des Lizenznehmers
Rechte des Lizenznehmers an eigenen Daten, vertraulichen Informationen und sonstigen geschützten Inhalten bleiben unberührt.
13. Nutzungsbeschränkungen
13.1 Unzulässige Handlungen
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart oder nach zwingendem Recht zulässig, ist es dem Lizenznehmer insbesondere nicht gestattet: a) die Software oder Lizenz unberechtigt zu vervielfältigen, zu übertragen, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zu unterlizenzieren oder Dritten zur eigenständigen Nutzung zu überlassen; b) Lizenzdateien, Aktivierungsmechanismen, Hardware-ID-Bindungen oder technische Lizenzbeschränkungen zu umgehen, zu manipulieren oder zu deaktivieren; c) mehr Geräte oder Ausführungsinstanzen zu betreiben, als der erworbene Lizenzumfang zulässt; d) nicht-kommerzielle Lizenzen für kommerzielle Zwecke einzusetzen; e) das SF2 Software-Produktportfolio als eigenständiges Software-as-a-Service-, Hosting-, OEM-, White-Label- oder Managed-Service-Angebot für Dritte bereitzustellen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde; f) Urheberrechts-, Marken-, Lizenz- oder sonstige Schutzvermerke zu entfernen oder zu verändern; g) die Software oder Bestandteile davon zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), in Quellcode oder andere lesbare Formen zurückzuführen oder auf sonstige Weise zugrunde liegende Algorithmen, Strukturen, Datenformate, Geschäftsgeheimnisse oder technische Schutzmechanismen zu ermitteln; h) aus der Software oder ihren Bestandteilen abgeleitete Produkte oder Implementierungen zu erstellen, soweit dies eine unzulässige Nutzung oder Bearbeitung geschützter Bestandteile darstellt.
13.2 Zwingende gesetzliche Rechte
13.2.1 Die Beschränkungen gemäß Ziffer 13.1 gelten nur, soweit entgegenstehende zwingende gesetzliche Rechte nicht eingreifen.
13.2.2 Insbesondere bleiben gesetzlich zwingende Rechte zur Fehlerberichtigung, Erstellung notwendiger Sicherungskopien, Programmuntersuchung, Beobachtung und zum Testen des Programmverhaltens sowie zur Herstellung der Interoperabilität unberührt.
14. Geistiges Eigentum und Schutzrechte
14.1 Rechte am SF2 Software-Produktportfolio
14.1.1 Alle Rechte am SF2 Software-Produktportfolio und den zugrunde liegenden Technologien verbleiben bei SF2 Systems beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.
14.1.2 Dies umfasst insbesondere Urheberrechte, Patentrechte, Geschäftsgeheimnisse, Marken- und Designrechte, Datenbankrechte, Rechte an Algorithmen, Softwarearchitekturen, Benutzeroberflächen, Dokumentationen und sonstigem technischen Know-how.
14.2 Umfang der Lizenzgewährung
Diese Lizenzbedingungen übertragen keine Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte an der zugrunde liegenden SF2 Technologie über die ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte hinaus.
14.3 Marken- und Kennzeichenrechte
14.3.1 Sämtliche Marken-, Kennzeichen-, Namens-, Logo- und sonstigen Schutzrechte von SF2 Systems verbleiben bei SF2 Systems beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.
14.3.2 Eine Nutzung dieser Rechte ist nur im ausdrücklich eingeräumten Umfang oder mit vorheriger Zustimmung von SF2 Systems zulässig.
15. Drittsoftware und Open-Source-Komponenten
15.1 Drittkomponenten
Das SF2 Software-Produktportfolio kann Software oder Komponenten Dritter einschließlich Open-Source-Software enthalten.
15.2 Anwendbare Drittbedingungen
15.2.1 Für solche Bestandteile können ergänzend oder vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen der Drittanbieter gelten.
15.2.2 Entsprechende Hinweise werden, soweit erforderlich, mit der Software oder Dokumentation bereitgestellt.
15.3 Open-Source-Rechte
Rechte, die dem Lizenznehmer unmittelbar aus einer anwendbaren Open-Source-Lizenz zustehen, werden durch diese Lizenzbedingungen nicht eingeschränkt.
16. Updates, Sicherheitsaktualisierungen und Support
16.1 Updates und neue Versionen
16.1.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst eine dauerhafte Lizenz nicht automatisch zukünftige Hauptversionen, Produktgenerationen oder kostenpflichtige Funktionsmodule.
16.1.2 SF2 Systems kann Fehlerkorrekturen, Wartungsupdates, Sicherheitsaktualisierungen und neue Versionen bereitstellen.
16.2 Sicherheitsaktualisierungen
Soweit nach anwendbarem Recht erforderlich, stellt SF2 Systems während des jeweils maßgeblichen Supportzeitraums erforderliche Sicherheitsaktualisierungen bereit und behandelt bekannt gewordene sicherheitsrelevante Schwachstellen nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Anforderungen.
16.3 Mitwirkung des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, bereitgestellte sicherheitsrelevante Aktualisierungen innerhalb eines für seinen konkreten Einsatz angemessenen Zeitraums zu installieren, soweit dies technisch und betrieblich zumutbar ist.
16.4 Support
16.4.1 Sofern nicht ausdrücklich Bestandteil des erworbenen Produkts oder eines gesonderten Vertrags, besteht kein Anspruch auf individuelle Beratung, Integration, Implementierung, Schulung oder Support.
16.4.2 Individuelle Support Levels, Reaktionszeiten oder Service Levels gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
16.5 Zwingende Aktualisierungsrechte
Zwingende gesetzliche Aktualisierungsrechte bleiben unberührt.
17. Technische Voraussetzungen, Datensicherung und Nutzungsergebnisse
17.1 Technische Voraussetzungen
17.1.1 Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die in der Produktbeschreibung oder Dokumentation angegebenen Systemvoraussetzungen zu erfüllen und geeignete Hardware, Betriebssysteme, Netzwerke, Schnittstellen und sonstige technische Voraussetzungen bereitzustellen.
17.1.2 SF2 Systems gewährleistet keine Kompatibilität mit beliebigen Geräten, Betriebssystemen, Steuerungen, Sensoren, Feldbussen oder Drittanwendungen, sofern diese nicht ausdrücklich zugesagt wurde.
17.2 Datensicherung
Der Lizenznehmer ist für eine seinem Einsatz angemessene Sicherung seiner Daten, Konfigurationen, Modelle und SF2 Runtime-Pakete verantwortlich.
17.3 Prüfung der Nutzungsergebnisse
17.3.1 Die von dem SF2 Software-Produktportfolio erzeugten Ergebnisse und Ausgaben sind vom Lizenznehmer im jeweiligen Anwendungskontext fachgerecht zu prüfen.
17.3.2 Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, erforderliche technische, organisatorische und sicherheitsbezogene Maßnahmen eigenständig vorzusehen und umzusetzen.
17.4 Sicherheitsrelevante Anwendungen
17.4.1 Das SF2 Software-Produktportfolio ist nicht als sicherheitsgerichtetes Steuerungs-, Schutz-, Abschalt- oder Notfallsystem bestimmt und übernimmt selbst keine entsprechende sicherheitsgerichtete Funktion.
17.4.2 Die Software kann technische Analyse-, Zustands-, Anomalie-, Ähnlichkeits- oder Triggerinformationen erzeugen und diese zur Unterstützung von Entscheidungen an Nutzer, Steuerungs-, Leit-, Schutz- oder andere technische Systeme bereitstellen.
17.4.3 Die Beurteilung dieser Informationen sowie Entscheidungen über sicherheitsrelevante Eingriffe und die Auslegung, Implementierung und Aufrechterhaltung erforderlicher unabhängiger Sicherheits-, Schutz-, Abschalt- und Kontrollmechanismen obliegen dem Lizenznehmer beziehungsweise dem Betreiber der jeweiligen Anlage oder des jeweiligen Systems.
18. Gewährleistung und Haftung
18.1 Verbraucher
18.1.1 Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen.
18.1.2 Diese werden durch die nachfolgenden Regelungen nicht eingeschränkt.
18.2 Gewährleistung gegenüber Unternehmern
18.2.1 Gegenüber Unternehmern gewährleistet SF2 Systems, dass die Software bei vertragsgemäßer Nutzung im Wesentlichen die vereinbarten Eigenschaften aufweist.
18.2.2 SF2 Systems schuldet keine vollständig fehlerfreie oder unterbrechungsfreie Software.
18.2.3 Keine Gewährleistung besteht, soweit ein Problem insbesondere zurückzuführen ist auf a) nicht unterstützte Systemumgebungen, b) unzulässige Veränderungen, c) fehlerhafte Eingaben oder Daten, d) Fehlkonfigurationen, e) nicht vorgesehene Kombinationen mit Drittprodukten, f) eine nicht vertragsgemäße Nutzung oder g) die unterlassene Installation erforderlicher bereitgestellter Aktualisierungen, soweit SF2 Systems die Ursache nicht zu vertreten hat.
18.3 Haftung gegenüber Unternehmern
18.3.1 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SF2 Systems gegenüber Unternehmern nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.
18.3.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung gegenüber Unternehmern für a) mittelbare Schäden, b) Folgeschäden, c) entgangenen Gewinn, d) Produktions- oder Nutzungsausfall, e) Verlust erwarteter Einsparungen, f) Verlust von Geschäftsmöglichkeiten oder g) Datenverlust ausgeschlossen, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
18.4 Zwingende Haftung
Unbeschränkt bleibt die Haftung in Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich nicht zulässig ist, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und zwingender Haftung für Personenschäden oder nach Produkthaftungsrecht.
19. Vertraulichkeit
19.1 Vertrauliche Informationen
Nicht öffentlich zugängliche technische, geschäftliche oder sonstige Informationen, die im Zusammenhang mit dem SF2 Software-Produktportfolio oder dem jeweiligen Vertragsverhältnis offengelegt werden und als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind, sind von der empfangenden Partei angemessen vertraulich zu behandeln.
19.2 Zulässige Verwendung
19.2.1 Vertrauliche Informationen dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die Ausübung der eingeräumten Rechte oder die Erfüllung vertraglicher Pflichten erforderlich ist.
19.2.2 Vertrauliche Informationen dürfen solchen Mitarbeitern, Beratern oder Dienstleistern zugänglich gemacht werden, die diese Informationen für den jeweiligen Vertragszweck benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
19.3 Ausnahmen
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die a) öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, c) rechtmäßig von einem hierzu befugten Dritten erlangt wurden, d) unabhängig entwickelt wurden oder e) aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
19.4 Zwingende Rechte
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
20. Lizenzkontrolle und Vertragsverletzungen
20.1 Lizenzkontrolle
20.1.1 SF2 Systems darf technische Lizenzmechanismen einsetzen, die insbesondere a) die Gültigkeit und Laufzeit einer Lizenz, b) die Zuordnung zu einem lizenzierten Gerät sowie c) die Anzahl lizenzierter Geräte oder Ausführungsinstanzen prüfen oder technisch durchsetzen.
20.1.2 Die technischen Lizenzprüfungen erfolgen nach Bereitstellung des Lizenzcodes beziehungsweise der Lizenzdatei lokal auf dem jeweiligen System. Für diese Prüfungen findet keine periodische Online-Abfrage oder Übermittlung von Lizenz-ID, Hardware-ID, Geräte-, Instanz- oder sonstigen Lizenzprüfdaten an SF2 Systems statt. Ebenso werden hierbei keine industriellen Sensor-, Maschinen- oder Prozessdaten an SF2 Systems übertragen.
20.2 Überprüfung der Lizenzkonformität
20.2.1 Bei begründetem Verdacht auf eine Überschreitung des Lizenzumfangs kann SF2 Systems von einem gewerblichen Lizenznehmer angemessene Informationen verlangen, die zur Überprüfung der Lizenzkonformität erforderlich sind.
20.2.2 Berechtigte Vertraulichkeits- und Sicherheitsinteressen des Lizenznehmers sind dabei zu berücksichtigen.
20.3 Beendigung bei Vertragsverletzungen
SF2 Systems kann ein Nutzungsrecht aus wichtigem Grund beenden, wenn der Lizenznehmer diese Lizenzbedingungen erheblich verletzt und den Verstoß trotz angemessener Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist abstellt.
20.4 Beendigung ohne vorherige Fristsetzung
Eine vorherige Fristsetzung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, etwa bei a) vorsätzlicher Umgehung technischer Lizenzbeschränkungen, b) unberechtigter Weitergabe, c) vorsätzlich kommerzieller Nutzung einer nicht-kommerziellen Lizenz oder d) unzulässigem Reverse Engineering.
20.5 Folgen der Beendigung
Nach wirksamer Beendigung darf die betroffene Software nicht weiter genutzt werden.
21. Verbraucher und digitale Bereitstellung
21.1 Zwingende Verbraucherrechte
Soweit der Lizenznehmer Verbraucher ist, gelten ergänzend die zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften des jeweils anwendbaren Rechts.
21.2 Digitale Bereitstellung und Rücktritt
21.2.1 Bei entgeltlich digital bereitgestellter Software richten sich das Rücktrittsrecht und dessen allfälliges vorzeitiges Erlöschen nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem FAGG, sowie den ergänzend anwendbaren AGB von SF2 Systems. Weitere Informationen enthält die Rücktrittsbelehrung.
21.3 Erforderliche Erklärungen
21.3.1 Soweit gesetzlich erforderlich, werden die Zustimmung zum Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist und die Kenntnisnahme des dadurch eintretenden Verlusts des Rücktrittsrechts gesondert im Bestellprozess eingeholt. Die Zustimmung zu diesen Lizenzbedingungen allein ersetzt diese Erklärungen nicht.
21.4 Vertragsbestätigung
21.4.1 SF2 Systems stellt Verbrauchern die gesetzlich erforderliche Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Soweit einschlägig, enthält diese auch die Bestätigung der nach Ziffer 21.3 abgegebenen Erklärungen.
22. Allgemeine Bestimmungen
22.1 Änderungen der Lizenzbedingungen
22.1.1 Für eine erworbene dauerhafte Lizenz gelten grundsätzlich die bei Vertragsschluss vereinbarten Lizenzbedingungen.
22.1.2 SF2 Systems kann für zukünftige Käufe, Erweiterungen, Verlängerungen, neue Produkte oder neue Produktversionen geänderte Lizenzbedingungen verwenden.
22.1.3 Bereits dauerhaft eingeräumte Nutzungsrechte werden nicht allein durch die Veröffentlichung neuer Lizenzbedingungen nachträglich eingeschränkt.
22.2 Übertragung
22.2.1 Eine Übertragung, Abtretung oder Unterlizenzierung einer Lizenz an einen anderen Rechtsträger bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung von SF2 Systems, soweit eine solche Einschränkung gesetzlich zulässig ist.
22.2.2 Zwingende gesetzliche Rechte zur Weiterveräußerung oder Übertragung von Softwarelizenzen bleiben unberührt.
22.2.3 Bei Umgründungen, Verschmelzungen oder vergleichbaren Unternehmensnachfolgen kann eine Anpassung der Lizenzregistrierung erforderlich sein.
22.3 Höhere Gewalt
22.3.1 SF2 Systems haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von SF2 Systems liegen und deren Folgen trotz angemessener Sorgfalt nicht vermieden werden konnten.
22.3.2 Zwingende gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.
22.4 Exportkontrolle und Sanktionen
Der Lizenznehmer hat bei Nutzung, Übertragung oder Bereitstellung des SF2 Software-Produktportfolios die jeweils anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsbestimmungen einzuhalten.
22.5 Kein Verzicht
Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts aus diesen Lizenzbedingungen stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar.
22.6 Fortgeltung
22.6.1 Bestimmungen, die ihrem Zweck nach auch nach Beendigung eines Vertrags oder Nutzungsrechts fortgelten sollen, bleiben weiterhin wirksam.
22.6.2 Dies gilt insbesondere für Regelungen zu geistigem Eigentum, Vertraulichkeit, Haftung, Datenschutz, kundeneigenen Daten und bereits entstandenen Ansprüchen.
22.7 Verhältnis zu Hardware
22.7.1 Diese Lizenzbedingungen regeln ausschließlich das SF2 Software-Produktportfolio und die dazugehörigen Software-Nutzungsrechte.
22.7.2 Für den Verkauf, die Lieferung und sonstige kaufvertragliche Bedingungen von Hardwareprodukten gelten gegebenenfalls gesonderte Bedingungen.
22.7.3 Soweit Hardwareprodukte Software, Firmware, SF2 Runtime-Pakete oder sonstige Bestandteile des SF2 Software-Produktportfolios enthalten, gelten diese Lizenzbedingungen für die betreffenden Softwarebestandteile, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
22.8 Datenschutz
22.8.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Registrierung, Bestellung, Aktivierung, Lizenzverwaltung und Account-Nutzung richtet sich nach der jeweils geltenden Datenschutzerklärung der SF2 Systems GmbH.
22.8.2 Diese Lizenzbedingungen begründen keine Berechtigung von SF2 Systems, industrielle Sensor-, Maschinen- oder Prozessdaten des Lizenznehmers zu verwenden, sofern hierfür keine gesonderte Vereinbarung besteht. Nach Bereitstellung des Lizenzcodes beziehungsweise der Lizenzdatei erfolgen technische Lizenzprüfungen lokal; eine periodische Übermittlung von Lizenz- oder Gerätekennungen an SF2 Systems findet hierfür nicht statt.
22.9 Anwendbares Recht
22.9.1 Diese Lizenzbedingungen und die daraus entstehenden Vertragsverhältnisse unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und – soweit zulässig – des UN-Kaufrechts.
22.9.2 Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen desjenigen Staates entzogen wird, dessen Recht nach den anwendbaren kollisionsrechtlichen Vorschriften zu ihrem Schutz maßgeblich ist.
22.10 Gerichtsstand
22.10.1 Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der SF2 Systems GmbH in Wien vereinbart.
22.10.2 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
22.11 Salvatorische Regelung
22.11.1 Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
22.11.2 Gegenüber Verbrauchern gelten anstelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften.
22.12 Vorrang zwingenden Rechts
Keine Bestimmung dieser Lizenzbedingungen soll Rechte ausschließen oder beschränken, die nach dem jeweils anwendbaren Recht nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden können.
23. Kontakt
23.1 Lizenzfragen
Fragen zu Lizenzen, Berechtigungskriterien, kommerzieller oder nicht-kommerzieller Nutzung, individuellen Lizenzmodellen, OEM-Nutzung oder Lizenzübertragungen können an SF2 Systems gerichtet werden.
SF2 Systems GmbH
Wien, Österreich
Die aktuellen Kontakt- und Unternehmensdaten finden Sie im Impressum unter sf2systems.com.